Benachteiligung Opositioneller in Ordnung?
Oberlandesgericht bestätigt Vereinsausschluss des Hamburger NPD-Landesvorsitzenden
Am 16.12.2020 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Ausschluss des Hamburger NPD-Landesvorsitzenden aus einem Sportverein im Kreis Pinneberg für rechtmäßig erklärt. Das Gericht argumentierte, daß das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Absatz 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf, in erster Linie den Staat gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen gelte und nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen.

Bereits am 30.12.2008 sagte der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Armin Jäger: „Gerade jetzt muß politischem Extremismus im ganzen Land die klare Kante gezeigt werden. Deshalb ist für mich ganz klar: Wer sich in die rechtsextremistische NPD einreiht oder für sie zur Wahl stellt, der begibt sich in die selbst gewählte Isolation. Es gilt, jene die sich aktiv in Kameradschaften und NPD engagieren, aus dem gesellschaftlichen Leben in den Dörfern und Städten auszugrenzen. Diese Kraft muß die Zivilgesellschaft vor Ort finden. Wer für die NPD, in einer Kameradschaft oder einer anderen extremistischen Vorfeldorganisation tätig ist oder im Namen und Auftrag einer solchen kandidiert, hat in den Gremien demokratischer Organisationen nichts zu suchen. Das gilt für den Kaninchenzüchterverein genauso wie für den Sportverein, die Feuerwehr, den Karnevalsclub oder den Gesangsverein. Das muß ganz klar sein!“

In Augsburg wurde ein Mann vor einem Jahr wegen angeblicher Diskriminierung eines Mietinteressenten aus Afrika zu 1000 Euro Entschädigung verurteilt. Des weiteren wurde ein hohes Ordnungsgeld für den Fall angedroht, wenn der Vermieter es noch einmal wagen sollte, nur an Deutsche zu vermieten. Der Richter begründete das Skandalurteil mit „Diese offene Benachteiligung von Ausländern ist schlichtweg nicht hinnehmbar“.

Wieso darf ein Vermieter eine Wohnung nicht nur an Einheimische vermieten und wieso darf andererseits ein Verein jemanden ausschließen, weil ihm seine politische Richtung nicht passt?

Der Gesetzgeber hat das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) so gestrickt, daß nur Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion aber nicht wegen seiner politischen Anschauungen zulässig sind. Benachteiligung wegen politischen Anschauungen sind offensichtlich von der etablierten Politik gewünscht.

Aufgrund des undemokratischen Verhaltens des TuS Appen wurde von uns das Finanzamt angeschrieben:

Finanzamt
Abteilung Gemeinnützigkeit
Friedrich-Ebert-Straße 29
25421 Pinneberg

20.12.20

Aberkennung der Gemeinnützigkeit vom TuS Appen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Turn- und Sportverein Appen von 1947 e. V., Almtweg 23 in 25482 Appen ist laut eigener Aussage ein gemeinnütziger Verein. Am 28.03.2019 verabschiedete dieser eine geänderte Satzung, in der wichtige Punkte geändert wurden.

In der Abgabenordnung § 52 Gemeinnützige Zwecke heißt es eindeutig „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, daß der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, weder fest abgeschlossen ist…“

Die geänderte Satzung des TuS Appen erfüllt jedoch nicht mehr diese Anforderung. Der Verein fördert nicht mehr die Allgemeinheit, da der Personenkreis eingeschränkt wurde. In der geänderten Satzung des Vereins heißt es:

„§ 2 Zweck und Aufgaben 1.: „Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.

In § 7 Maßregelungen heißt es:

„Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen beziehungsweise Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.“

Mit extremistisch werden im Allgemeinen regierungskritische Gedanken bezeichnet.
Der Verein setzt die Einschränkung des Personenkreises auch durch, wie das Gerichtsverfahren in Schleswig zeigt. Im Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 16. Dezember 2020 heißt es:

„Der Ausschluss des Hamburger NPD-Landesvorsitzenden aus einem Breitensportverein im Kreis Pinneberg ist rechtmäßig. … Der Verein durfte den Ausschluss auf die Regelungen in den §§ 2 und 7 der Satzung stützen, denn die neue Vereinssatzung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Absatz 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte verpflichten in erster Linie den Staat gegenüber den Bürger*innen und gelten nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen.“

Das Gericht hat damit die Freiheit des Vereins seine Mitglieder selbst zu bestimmen, bejaht. Jedoch hat dies die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge, da „Der Verein ist bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft grundsätzlich frei.“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 9 U 238/19) und „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ (Abgabenordnung) nicht vereinbar sind.

Der Verein, hat mit der Satzungsänderung entschieden, seine Mitglieder selbst auszusuchen und nicht mehr die Allgemeinheit zu fördern. Das steht im frei, jedoch kann sich der Verein nicht einerseits auf das Recht berufen, seine Mitglieder selbst zu bestimmen und gleichzeitig die Vorzüge aus „die Allgemeinheit zu fördern“ in Anspruch nehmen. Wer seine Mitglieder selbst auswählen will bzw. bestimmte Gruppen ausschließen will, kann eben nicht gemeinnützig sein.

Personen, die durch die geänderte Satzung vom Sportleben ausgeschlossen werden, steht es auch nicht frei, selbst einen gemeinnützigen Verein zu gründen, der den vom TuS Appen ausgeschlossenen Personenkreis betreut, da dem §51 (3) der Abgabenordung entgegenspricht.

Ich bitte Sie daher, den Sachverhalt um den TuS Appen zu prüfen und dessen Gemeinnützigkeit abzuerkennen.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schimmel






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